Bäume dürfen grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. November bis zum 28./29. Februar beschnitten werden. Diese Regelung dient dem Schutz von brütenden Vögeln und anderen Tieren, die während der Vegetationsperiode in Bäumen und Sträuchern Schutz und Lebensraum finden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Der Paragraf besagt:
Vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Flächen zu roden, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen nur der Zuwachs der Pflanzen entfernt wird, bleiben erlaubt.
Es gibt bestimmte Ausnahmen, in denen Baumschnitte auch außerhalb der regulären Zeiten erlaubt sind. Diese betreffen insbesondere die Verkehrssicherungspflicht sowie spezielle Pflegemaßnahmen.
Falls ein Baum eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, dürfen und müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um Schäden oder Unfälle zu vermeiden. Dazu gehören:
Diese Maßnahmen sollten immer von einem qualifizierten Gutachter oder Baumpfleger geprüft und dokumentiert werden, um die Notwendigkeit nachzuweisen.
Bestimmte Schnittmaßnahmen sind auch während der Vegetationsperiode erlaubt, wenn sie schonend erfolgen.
Ein Formschnitt dient der Erhaltung der optischen Form eines Gehölzes, z. B. bei Hecken oder Zierbäumen. Dabei wird nur kleiner, regelmäßig nachwachsender Bewuchs entfernt.
Ein Pflegeschnitt zielt darauf ab, die Gesundheit und Stabilität eines Baumes zu erhalten. Dabei werden tote, kranke oder störende Äste entfernt, die die Baumstruktur beeinträchtigen könnten.
Trotz der genannten Ausnahmen sollten Baumschnitte stets möglichst schonend erfolgen und nach Möglichkeit mit Fachleuten abgestimmt werden, um den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt zu gewährleisten. Besonders geschützte Arten, wie in Baumhöhlen lebende Fledermäuse oder bestimmte Vogelarten, können zusätzliche Einschränkungen mit sich bringen. In solchen Fällen ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Stand: 22. Januar 2025
Ralf Fürstenberg (Dipl. Forstwirt)