Viele Bürger gehen davon aus, dass Kommunen für jeglichen Schaden durch städtische Bäume haften. Tatsächlich besteht jedoch eine Verkehrssicherungspflicht nur im Rahmen zumutbarer Maßnahmen. Dies umfasst sowohl technische als auch wirtschaftliche Zumutbarkeit. Beispielsweise wäre die flächendeckende Kronenschau per Hublift wirtschaftlich unverhältnismäßig.
Die Anforderungen an die Baumkontrolle variieren stark:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass nicht jede potenzielle Gefahr durch Bäume beseitigt werden muss. In Urteilen von 1965 und 2004 wurde festgestellt, dass Verkehrsteilnehmer gewisse Risiken akzeptieren müssen, sofern keine erkennbaren Mängel oder Gefahrenzeichen übersehen wurden.
Absolute Sicherheit ist nicht erreichbar. Naturereignisse wie Stürme oder Hagel können Schäden verursachen, ohne dass eine Kommune haftbar gemacht werden kann. Wer beispielsweise sein Auto unter einer Kastanie parkt, muss mit herabfallenden Früchten rechnen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Kommune besteht nur bei nachgewiesener Pflichtverletzung. Hierbei ist der Geschädigte beweispflichtig. Eine fehlerhafte oder unterlassene Baumkontrolle muss nachgewiesen werden. Schäden durch nicht erkennbare Ursachen, z. B. versteckte Totholzbildung, schließen einen Anspruch aus.
Stand: 29. November 2023
Ralf Fürstenberg (Dipl. Forstwirt)