Verkehrssicherheit von Bäumen

Bäume sind ein essenzieller Bestandteil unserer urbanen und ländlichen Landschaften. Sie spenden Schatten, verbessern die Luftqualität und bieten Lebensraum für zahlreiche Tierarten. Allerdings können sie unter bestimmten Bedingungen auch eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.

1. Stammbewuchs (z. B. Efeu, Hedera helix)

Ein häufiges Problem in städtischen Gebieten ist der Bewuchs von Baumstämmen mit Efeu oder anderen Kletterpflanzen. Dieser Bewuchs kann dazu führen, dass der Baumstamm nicht mehr vollständig sichtbar ist.

2. Fehlende Durchforstung

Eine unzureichende Durchforstung von Gehölzflächen führt dazu, dass schwache oder unterdrückte Bäume absterben. Abgestorbenes Holz erhöht das Risiko von Stammwurf und -bruch.

3. Liegengelassenes Totholz

Aus ökologischen Gründen wird Totholz oft in Gehölzflächen belassen, da es Lebensraum für Insekten und Kleintiere bietet. Allerdings kann es auch ein Sicherheitsrisiko darstellen.

4. Altbäume auf problematischen Untergründen

In bestimmten geologischen Regionen stehen Bäume oft instabil. In verkehrsreichen Bereichen sollte geprüft werden, ob sie durch niederwüchsige Gehölze ersetzt werden können.

5. Baumkontrollen nach Starkwetterereignissen

Extreme Wetterereignisse wie Stürme oder Starkregen können die Stabilität von Bäumen erheblich beeinträchtigen. Nach solchen Ereignissen sind zusätzliche Kontrollen notwendig.

Stand: 14. Januar 2025
Ralf Fürstenberg (Dipl. Forstwirt)

Wann dürfen Bäume beschnitten werden?

1. Grundsätzliche Regelung

Bäume dürfen grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. November bis zum 28./29. Februar beschnitten werden. Diese Regelung dient dem Schutz von brütenden Vögeln und anderen Tieren, die während der Vegetationsperiode in Bäumen und Sträuchern Schutz und Lebensraum finden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Der Paragraf besagt:

Vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Flächen zu roden, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen nur der Zuwachs der Pflanzen entfernt wird, bleiben erlaubt.

2. Ausnahmen

Es gibt bestimmte Ausnahmen, in denen Baumschnitte auch außerhalb der regulären Zeiten erlaubt sind. Diese betreffen insbesondere die Verkehrssicherungspflicht sowie spezielle Pflegemaßnahmen.

a) Gefahr für die Verkehrssicherheit

Falls ein Baum eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, dürfen und müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um Schäden oder Unfälle zu vermeiden. Dazu gehören:

  • Herabfallende Äste
  • Instabile Baumkronen
  • Kranke oder abgestorbene Bäume

Diese Maßnahmen sollten immer von einem qualifizierten Gutachter oder Baumpfleger geprüft und dokumentiert werden, um die Notwendigkeit nachzuweisen.

b) Form- und Pflegeschnitte

Bestimmte Schnittmaßnahmen sind auch während der Vegetationsperiode erlaubt, wenn sie schonend erfolgen.

Formschnitt

Ein Formschnitt dient der Erhaltung der optischen Form eines Gehölzes, z. B. bei Hecken oder Zierbäumen. Dabei wird nur kleiner, regelmäßig nachwachsender Bewuchs entfernt.

Pflegeschnitt

Ein Pflegeschnitt zielt darauf ab, die Gesundheit und Stabilität eines Baumes zu erhalten. Dabei werden tote, kranke oder störende Äste entfernt, die die Baumstruktur beeinträchtigen könnten.

3. Wichtige Hinweise

Trotz der genannten Ausnahmen sollten Baumschnitte stets möglichst schonend erfolgen und nach Möglichkeit mit Fachleuten abgestimmt werden, um den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt zu gewährleisten. Besonders geschützte Arten, wie in Baumhöhlen lebende Fledermäuse oder bestimmte Vogelarten, können zusätzliche Einschränkungen mit sich bringen. In solchen Fällen ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Stand: 22. Januar 2025
Ralf Fürstenberg (Dipl. Forstwirt)

Schutz der Bäume durch angemessene Baumscheiben

Bäume im städtischen Bereich haben oft zu kleine Baumscheiben. Dabei entspricht das Wurzelwerk eines Baumes in etwa der Größe seiner Krone. Idealerweise sollte die Baumscheibe diese Dimension widerspiegeln. Da dies aus Platzgründen oft nicht möglich ist, sollten zumindest folgende Aspekte beachtet werden:

1. Lage der Wurzeln

Die Wurzeln dürfen sich nicht im Bereich von Versorgungsleitungen befinden oder in diese hineinwachsen.

2. Beschaffenheit der Baumscheibe

Die Baumscheibe sollte so gestaltet sein, dass sie nicht betreten, befahren oder zugestellt werden kann. Dies kann durch eine 10- bis 20 cm dicke Schicht aus Rheinkies erreicht werden. Dieser wirkt wie eine Drainage für Regenwasser und verhindert das Austrocknen des Bodens. Besonders in den Trockenjahren 2018, 2019 und 2020 konnte diese Methode vielen Bäumen das Überleben sichern.

Allerdings kann sich bei feuchter Witterung Unkraut zwischen den Steinen ansiedeln, das schwer zu entfernen ist. Aus ökologischer Sicht stellt dieser Bewuchs jedoch kein Problem dar.

3. Schutzmaßnahmen

Das Aufstellen von Parkverbotsschildern allein schützt Bäume nicht ausreichend. Auch der Bau fester Baumschutzgitter ist problematisch, da diese im Boden verankert werden müssten und die Wurzeln beschädigen oder einengen könnten.

Stand: 18. Juli 2023
Ralf Fürstenberg (Dipl. Forstwirt)

Haftungsvoraussetzungen bei Schadenfällen

1. Verkehrssicherungspflicht bei kommunalen Bäumen

Viele Bürger gehen davon aus, dass Kommunen für jeglichen Schaden durch städtische Bäume haften. Tatsächlich besteht jedoch eine Verkehrssicherungspflicht nur im Rahmen zumutbarer Maßnahmen. Dies umfasst sowohl technische als auch wirtschaftliche Zumutbarkeit. Beispielsweise wäre die flächendeckende Kronenschau per Hublift wirtschaftlich unverhältnismäßig.

2. Unterschiede der Verkehrssicherungspflicht

Die Anforderungen an die Baumkontrolle variieren stark:

  • Wälder: Hier gilt grundsätzlich das Betreten auf eigene Gefahr gemäß Bundes- und Landeswaldgesetzen.
  • Kindergärten und Schulen: Höchste Sicherheitsanforderungen, da Kinder nicht in der Lage sind, Gefahren selbst zu erkennen.

3. Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass nicht jede potenzielle Gefahr durch Bäume beseitigt werden muss. In Urteilen von 1965 und 2004 wurde festgestellt, dass Verkehrsteilnehmer gewisse Risiken akzeptieren müssen, sofern keine erkennbaren Mängel oder Gefahrenzeichen übersehen wurden.

4. Höhere Gewalt und Eigenverantwortung

Absolute Sicherheit ist nicht erreichbar. Naturereignisse wie Stürme oder Hagel können Schäden verursachen, ohne dass eine Kommune haftbar gemacht werden kann. Wer beispielsweise sein Auto unter einer Kastanie parkt, muss mit herabfallenden Früchten rechnen.

5. Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch

Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Kommune besteht nur bei nachgewiesener Pflichtverletzung. Hierbei ist der Geschädigte beweispflichtig. Eine fehlerhafte oder unterlassene Baumkontrolle muss nachgewiesen werden. Schäden durch nicht erkennbare Ursachen, z. B. versteckte Totholzbildung, schließen einen Anspruch aus.

6. Wichtige Hinweise zur Schadensmeldung

  • Schadenmeldung muss zeitnah erfolgen.
  • Ursächlichkeit des Schadens ist durch Zeugen, Fotos oder Polizei zu belegen.
  • Schriftlicher Antrag mit vollständigen Daten ist erforderlich.
  • Der Anspruchsteller muss Eigentümer des beschädigten Objekts sein.

Stand: 29. November 2023
Ralf Fürstenberg (Dipl. Forstwirt)

FLL-Baumkontrollrichtlinien

Weitere Informationen zu den Baumkontrollrichtlinien finden Sie auf der offiziellen Webseite der FLL:

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